Braucht man einen Ehevertrag?
In Kürze
● Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
● Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder zu jedem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden.
● Die notarielle Beurkundung ist für die Formwirksamkeit des Ehevertrages Pflicht (§ 1410 BGB) und kostet je nach Vermögen einige Hundert Euro.
● Klauseln zum Versorgungsausgleich dürfen den Partner, der Kinder betreut, nicht einseitig benachteiligen. Auch eine generelle einseitige Benachteiligung eines Ehegatten kann zur Sittenwidrigkeit und somit zur Unwirksamkeit führen
● Ein bestehender Vertrag lässt sich später jederzeit ändern, jedoch nur mit Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten.
Inhalt
1. Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag?
2. Regelt ein Ehevertrag nur den Fall einer Scheidung?
3. Wie schützt ein Ehevertrag den Partner, der wegen der Kinder beruflich zurücksteckt?
4. Warum sollten Paare Vermögensfragen schon vor der Ehe offen besprechen?
5. Ist ein Ehevertrag ein Zeichen von Misstrauen?
6. Beispiel: Julia und Tom regeln ihren Ehevertrag
7. Häufige Fragen
Wer heiratet, denkt selten zuerst an Paragrafen. Doch ohne eigene Vereinbarung gilt automatisch der gesetzliche Güterstand, und der passt nicht zu jeder Lebenssituation, etwa bei Selbstständigkeit, ungleichem Einkommen oder geplanten Kindern. Wer sich unsicher ist, welche Regelungen passen, kann sich dazu gezielt an eine Anwältin oder einen Anwalt für Familienrecht wenden.
1. Wann ist der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag?
Der richtige Zeitpunkt für einen Ehevertrag ist die Zeit vor oder kurz nach der Hochzeit, in der beide Partner einander vertrauen, nicht eine Trennung oder Krise. Ein Ehevertrag ist vor der Eheschließung oder zu jedem späteren Zeitpunkt während der Ehe notariell zu beurkunden (§ 1408 BGB in Verbindung mit § 1410 BGB).
Viele Paare warten, bis ein konkreter Anlass entsteht, etwa ein Hauskauf, der Schritt in die Selbstständigkeit oder eine Schwangerschaft. Das ist rechtlich möglich, verschiebt aber ein Gespräch, das sich leichter führt, solange keine akute Streitfrage im Raum steht. Wer den Vertrag schließt, während beide Seiten sich noch einig sind, verhandelt aus einer ausgeglicheneren Position als mitten in oder kurz vor einer Trennung.
Ein einmal geschlossener Ehevertrag bindet nicht für immer in derselben Fassung. Beide Partner können ihn gemeinsam anpassen, wenn sich das Einkommen, die Familienplanung oder die Vermögensverhältnisse ändern. Jede Änderung muss erneut notariell beurkundet werden, eine formlose mündliche Absprache bleibt unwirksam. Wer unsicher ist, ob eine bestehende Regelung noch passt, kann sie gemeinsam mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht überprüfen lassen, statt sie ungeprüft fortgelten zu lassen.
2. Regelt ein Ehevertrag nur den Fall einer Scheidung?
Nein, ein Ehevertrag regelt nicht nur die Scheidung, sondern kann auch festlegen, wie ein Paar seine Ehe während des gemeinsamen Zusammenlebens gestaltet. Er kann zum Beispiel den Güterstand bestimmen, also die Vermögensordnung der Ehe (§§ 1408, 1414 BGB), unabhängig davon, ob es je zu einer Trennung kommt.
Ohne eigene Regelung gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft: Beide Partner behalten zwar ihr Vermögen getrennt, im Fall einer Scheidung wird aber der während der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen (§ 1363 BGB). Ein Ehevertrag kann diesen Güterstand beibehalten, ihn modifizieren, etwa durch den Ausschluss einzelner Vermögenswerte wie eines Unternehmens, oder vollständig zur Gütertrennung wechseln.
Daneben lassen sich auch Fragen regeln, die mit einer Scheidung gar nichts zu tun haben, z. B. wer im Trennungsfall in der gemeinsamen Wohnung bleibt, wie Hausrat verteilt wird, oder wie beide Partner mit gemeinsamen Krediten umgehen, etwa für ein Haus oder eine Immobilie. Manche Paare nutzen den Ehevertrag auch, um festzuhalten, wie sie mit unterschiedlichem Einkommen oder Vermögen während der Ehe umgehen wollen, etwa bei der Aufteilung laufender Kosten. Der Vertrag ist damit weniger ein Dokument für den Ernstfall als ein gemeinsames Regelwerk für die laufende Ehe.
3. Wie schützt ein Ehevertrag den Partner, der wegen der Kinder beruflich zurücksteckt?
Ein Ehevertrag kann den Partner absichern, der wegen gemeinsamer Kinder beruflich zurücksteckt, indem er den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich gezielt zu dessen Gunsten anpasst, statt sie ersatzlos zu streichen. Ein vollständiger Ausschluss dieser Ansprüche ist riskant, wenn dadurch nur eine Seite Nachteile trägt.
Wer beruflich pausiert, Arbeitszeit reduziert oder Care Arbeit übernimmt, also die unbezahlte Betreuung von Kindern oder Angehörigen, baut in dieser Zeit weniger eigenes Vermögen und weniger Rentenansprüche auf. Der Versorgungsausgleich gleicht genau diese Rentenlücke im Scheidungsfall aus (§ 1 VersAusglG). Paare können vereinbaren, ihn ganz oder teilweise auszuschließen, doch die Rechtsprechung erklärt solche Klauseln für unwirksam, wenn sie einseitig zulasten des Partners gehen, der sich um die Kinder kümmert (Kernbereichslehre, gestützt auf § 138 BGB).
Sinnvoller als ein pauschaler Ausschluss ist häufig eine differenzierte Lösung, etwa eine Ausgleichszahlung für den Karriereknick, eine Beteiligung am Vermögenszuwachs des anderen Partners trotz Gütertrennung, oder der bewusste Erhalt des Versorgungsausgleichs. Auch der nacheheliche Unterhalt lässt sich vertraglich regeln, solange die Vereinbarung den betreuenden Elternteil nicht in eine unzumutbare Lage bringt. Wer plant, für die Kinder beruflich kürzerzutreten, sollte diesen Punkt gezielt ansprechen, bevor der Vertrag unterschrieben wird, statt sich auf eine später kaum korrigierbare Klausel einzulassen.
4. Warum sollten Paare Vermögensfragen schon vor der Ehe offen besprechen?
Paare sollten Vermögensfragen schon vor der Ehe offen besprechen, weil sie das bei anderen großen finanziellen Entscheidungen ohnehin tun, etwa beim Hauskauf, beim Leasingvertrag oder beim Immobilienkredit. Bei der Ehe gilt rechtlich nichts anderes, nur die Bereitschaft zum Gespräch fehlt häufiger.
Wer gemeinsam eine Immobilie kauft oder finanziert, klärt vorher automatisch, wer welchen Anteil trägt und wie ein Kredit im Trennungsfall aufgeteilt wird, weil die Bank entsprechende Unterlagen verlangt. Bei der Ehe selbst entsteht dieser Druck von außen nicht, obwohl die finanziellen Folgen oft größer sind als bei jedem Einzelvertrag. Ohne Ehevertrag bestimmt im Zweifel das Gesetz über Fragen, die beide Partner lieber selbst entschieden hätten.
Ein offenes Gespräch vor der Hochzeit deckt außerdem typische Unterschiede früh auf, wie z. B. hinsichtlich unterschiedlichem Einkommen, mitgebrachtem Vermögen aus einer früheren Beziehung, Schulden, ein eigenes Unternehmen oder Erwartungen an die spätere Rollenverteilung. Diese Punkte lassen sich im Ehevertrag konkret regeln, von der Behandlung eines vor der Ehe erworbenen Hauses bis zur Frage, wie beide Partner mit dem gemeinsamen Konto umgehen. Wer das Gespräch vor der Hochzeit führt, vermeidet, dieselben Fragen erst in einer angespannten Situation klären zu müssen.
5. Ist ein Ehevertrag ein Zeichen von Misstrauen?
Nein, ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen, sondern eine Vereinbarung über Vermögen, Verantwortung und die gemeinsame Zukunft, die beide Partner freiwillig treffen. Rechtlich ist er ein Vertrag wie jeder andere, dessen Inhalt beide Seiten gemeinsam gestalten (Privatautonomie, § 1408 BGB).
Der Vergleich mit anderen Lebensbereichen hilft, da auch eine Gesellschaftervereinbarung zwischen Geschäftspartnern oder ein Mietvertrag zwischen guten Bekannten nicht als Ausdruck von Argwohn gilt, sondern als vernünftige Klarstellung, bevor gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Verantwortung entsteht. Ein Ehevertrag funktioniert ähnlich. Er hält fest, was beide Seiten für den Fall wollen, dass sich die Lebensumstände ändern, unabhängig davon, wie wahrscheinlich das im Moment erscheint.
In der Praxis entsteht der Eindruck von Misstrauen häufiger dadurch, dass ein Vertrag erst spät und einseitig vorgeschlagen wird, etwa kurz vor der Hochzeit oder nach dem ersten größeren Streit. Wird das Thema dagegen frühzeitig und gemeinsam angegangen, mit ausreichend Zeit für beide Seiten, sich beraten zu lassen, verschiebt sich der Charakter des Gesprächs deutlich. Ein Ehevertrag kann dann genau das Gegenteil von Misstrauen ausdrücken, nämlich die gemeinsame Bereitschaft, Verantwortung für die eigene Zukunft und die der Familie zu übernehmen.
6. Beispiel: Julia und Tom regeln ihren Ehevertrag
Julia und Tom heiraten im Frühjahr 2027. Julia ist angestellte Ärztin, Tom hat sich vor drei Jahren mit einer Handwerksfirma selbstständig gemacht und bringt ein Betriebsvermögen von 180.000 Euro mit in die Ehe. Beide entscheiden sich, sechs Monate vor der Hochzeit gemeinsam zu einem Notar zu gehen, statt das Thema auf später zu verschieben.
Im Ehevertrag vereinbaren sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft. Toms Betriebsvermögen bleibt vom späteren Zugewinnausgleich ausgenommen, damit ein Ausgleich im Trennungsfall die Firma nicht gefährdet. Im Gegenzug behalten beide den Versorgungsausgleich vollständig bei, weil Julia plant, nach der Geburt eines Kindes für zwei Jahre in Teilzeit zu arbeiten. Zusätzlich regeln sie, dass Tom Julia für diesen Zeitraum eine monatliche Ausgleichszahlung von 400 Euro auf ein eigenes Konto überweist, um ihren Rentennachteil zusätzlich abzufedern.
Die notarielle Beurkundung des Vertrags kostet bei ihrem Gesamtvermögen rund 700 Euro. Zwei Jahre nach der Hochzeit, als das erste Kind da ist, lassen Julia und Tom den Vertrag gemeinsam noch einmal von einer Fachanwältin für Familienrecht prüfen und ergänzen ihn um eine Regelung zur gemeinsam finanzierten Wohnung. Beide empfinden den Ehevertrag rückblickend nicht als Misstrauen, sondern als Grundlage, auf die sie sich in stressigen Phasen verlassen können.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Nina Jonen, LL.M., Rechtsanwältin für Familienrecht. Stand: Oktober 2026.
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Häufige Fragen
1. Was kostet ein Ehevertrag?
Die Kosten richten sich nach dem Vermögen beider Partner und folgen den gesetzlichen Notarkostentabellen (GNotKG). Bei einem Gegenstandswert von 100.000 Euro liegt die Notargebühr für die Beurkundung meist bei etwa 550 Euro, zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Bei höherem Vermögen steigen die Kosten entsprechend an.
2. Muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden?
Ja, ein Ehevertrag ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam (§ 1410 BGB). Beide Partner müssen dafür gemeinsam bei einem Notar oder einer Notarin erscheinen, eine Vollmacht reicht in der Regel nicht aus. Eine formlose schriftliche oder mündliche Vereinbarung entfaltet dagegen keine rechtliche Wirkung, auch wenn beide Seiten sie unterschrieben haben.
3. Kann man einen Ehevertrag auch nach der Hochzeit noch abschließen?
Ja, ein Ehevertrag lässt sich jederzeit während der Ehe abschließen oder ändern, nicht nur vor der Hochzeit. Auch nach zehn oder zwanzig Ehejahren können Partner gemeinsam neue Regelungen zu Vermögen, Unterhalt oder Versorgungsausgleich treffen. Jede Fassung muss erneut notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.
4. Kann jede Regelung frei im Ehevertrag vereinbart werden?
Nein, die Vertragsfreiheit hat Grenzen. Regelungen, die einen Partner einseitig und unzumutbar benachteiligen, etwa beim Versorgungsausgleich rund um die Kinderbetreuung, kann ein Gericht später für unwirksam erklären (§ 138 BGB). Deshalb prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Familienrecht den Vertrag vorab auf solche Risiken.
5. Was gilt, wenn kein Ehevertrag geschlossen wird?
Ohne individuellen Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft als vertraglich zwischen den Ehegatten vereinbart (§ 1363 BGB). Beide Partner behalten ihr Vermögen zwar formal getrennt, im Fall einer Scheidung wird aber der während der Ehe erzielte Zugewinn beider Seiten hälftig ausgeglichen. Zusätzlich greifen die gesetzlichen Regeln zu Unterhalt und Versorgungsausgleich unverändert.
6. Kann ein bestehender Ehevertrag später geändert werden?
Ja, ein bestehender Ehevertrag lässt sich jederzeit einvernehmlich ändern, solange beide Partner zustimmen. Auch dafür ist erneut eine notarielle Beurkundung nötig, eine informelle Absprache reicht nicht aus. Viele Paare passen ihren Vertrag nach einigen Jahren an, etwa nach der Geburt eines Kindes, einem Hauskauf oder einem Jobwechsel.

