Handy beschlagnahmt: Muss ich der Polizei meinen PIN oder Fingerabdruck geben?

    Anwält:in · Köln · Stand: 6. Oktober 2026

    In Kürze

    ●        PIN oder Passwort musst Du nicht nennen, das Schweigerecht schützt Dich davor (§ 136 Abs. 1 StPO).

    ●        Dein Handy freiwillig entsperren musst Du nicht. Gibst Du es nicht freiwillig heraus, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen trotzdem beschlagnahmt werden (§§ 94, 98 StPO).

    ●        Das zwangsweise Auflegen Deines Fingers auf den Sensor kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein, insbesondere bei tragfähiger Rechtsgrundlage und verhältnismäßigem Datenzugriff (BGH, Beschluss vom 13. März 2025, Az. 2 StR 232/24).

    ●        Nach einer Durchsuchung kannst Du auf Verlangen ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände erhalten (§ 107 StPO).

    ●        Erster Schritt in jeder Lage: schweigen, Herausgabe dokumentieren lassen, dann Strafverteidiger einschalten.

     

    Inhalt

    1.                   Muss ich mein Handy für die Polizei entsperren?

    2.                   Muss ich der Polizei meine PIN nennen?

    3.                   Darf die Polizei meinen Finger gegen meinen Willen auf das Handy legen?

    4.                   Muss ich Angaben zum Inhalt meines Handys machen?

    5.                   Was steht mir zu, wenn die Polizei mein Handy mitnimmt?

    6.                   Beispiel: Durchsuchung wegen gefährlicher Körperverletzung

    7.                   Häufige Fragen

     

    Wenn die Polizei im Ermittlungsverfahren Dein Handy beschlagnahmt, geht es ihr meist um gespeicherte Nachrichten, Fotos oder Standortdaten. Was Du in diesem Moment sagst und tust, entscheidet oft mit darüber, welche Daten am Ende tatsächlich ausgewertet werden dürfen. Die folgenden fünf Antworten zeigen, wozu Du verpflichtet bist und wo Du selbst Grenzen setzen kannst.

     

    1. Muss ich mein Handy für die Polizei entsperren?

    Nein, Du musst Dein Handy nicht freiwillig entsperren oder einer Auswertung zustimmen. Sicherstellen oder beschlagnahmen darf die Polizei es trotzdem, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 94 StPO).

    Viele gehen davon aus, eine Verweigerung wirke automatisch verdächtig oder das Verfahren laufe schneller, wenn man kooperiert. Deine Weigerung, den Code einzugeben, darf Dir später nicht als belastendes Verhalten ausgelegt werden. Praktisch macht es allerdings einen Unterschied, ob Du entsperrst: Eine freiwillige Entsperrung kann den sofortigen Zugriff auf Deine Daten erheblich erleichtern.

    Die Verweigerung der Entsperrung ist von der Verweigerung der Herausgabe zu unterscheiden. Gibst Du das Gerät nicht freiwillig heraus, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 2 StPO). Auch wenn Du das Gerät herausgibst, musst Du es jedoch nicht freiwillig entsperren oder Deine PIN nennen.

    Die Beschlagnahme ordnet grundsätzlich das Gericht an (§ 98 StPO). Bei Gefahr im Verzug, also wenn eine richterliche Entscheidung zu spät käme, dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die Beschlagnahme anordnen.

    In der Praxis heißt das: Das Handy wird mitgenommen und zur technischen Auswertung an eine forensische IT Einheit der Polizei übergeben. Bei einer verschlüsselten Sperre kann diese Auswertung Wochen bis Monate dauern, je nachdem, wie aufwendig sich die Verschlüsselung knacken lässt. Genau diese Zeit kann ein Strafverteidiger nutzen. Er beantragt Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchung und die Beschlagnahme überhaupt rechtmäßig angeordnet wurden.

    Wichtig ist außerdem: Auch wenn Du das Gerät nicht entsperrst, bleibt es im Zugriff der Ermittlungsbehörden, solange der Beschlagnahmegrund fortbesteht. Deine Weigerung verhindert also nicht die Sicherstellung selbst, sondern nur Deine eigene Mitwirkung an der Auswertung.

     

    2. Muss ich der Polizei meine PIN nennen?

    Nein, Du musst Deine PIN oder Dein Passwort nicht nennen. Das Schweigerecht schützt Dich als Beschuldigten davor, aktiv an Deiner eigenen Überführung mitzuwirken. Es gilt in jeder Phase des Verfahrens, auch bei der ersten Frage nach dem Code. Rechtsgrundlage ist § 136 Abs. 1 S. 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO.

    Der Grundgedanke dahinter heißt in der juristischen Fachsprache Selbstbelastungsfreiheit, auf Latein nemo tenetur se ipsum accusare: Niemand muss sich selbst belasten. Eine PIN oder ein Passwort aus dem Gedächtnis mitzuteilen ist eine aktive geistige Mitwirkungshandlung, ganz ähnlich wie eine mündliche Aussage zur Sache. Deshalb darfst Du sie verweigern, ohne dass Dir daraus im Verfahren ein Nachteil entstehen darf.

    Das gilt unabhängig davon, wie höflich oder bestimmt die Aufforderung formuliert wird, und unabhängig davon, ob Dir gesagt wird, die Herausgabe beschleunige das Verfahren. Beides ändert nichts an Deinem Recht, zu schweigen.

    Der Unterschied zum nächsten Abschnitt ist entscheidend: Eine Zahlenkombination aus dem Kopf preiszugeben ist etwas anderes, als einen Finger auf einen Sensor zu legen. Das eine ist aktive geistige Mitwirkung, das andere gilt rechtlich als bloße Duldung einer körperlichen Maßnahme. Diese Unterscheidung hat der Bundesgerichtshof im folgenden Abschnitt konkretisiert.

     

    3. Darf die Polizei meinen Finger gegen meinen Willen auf das Handy legen?

    Ja, das zwangsweise Auflegen Deines Fingers auf den Fingerabdrucksensor Deines Handys kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BGH, Beschluss vom 13. März 2025, Az. 2 StR 232/24, § 81b Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 94 ff. StPO). Der Bundesgerichtshof hat damit keine neue Befugnis geschaffen, sondern die bestehende Rechtslage ausgelegt.

    Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen aktiver Preisgabe von Wissen und passivem Dulden einer körperlichen Maßnahme. Eine PIN musst Du nicht verraten, weil das aktives geistiges Mitwirken wäre. Das bloße Auflegen des Fingers stuft der BGH dagegen als Duldungspflicht ein. Diese soll mit der Selbstbelastungsfreiheit vereinbar sein, solange sie verhältnismäßig bleibt.

    Der BGH hat die zwangsweise Entsperrung jedenfalls dann für zulässig gehalten, wenn eine zuvor richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der beabsichtigte Datenzugriff verhältnismäßig ist. Außerhalb dieser Konstellation, insbesondere in Eilfällen, kommt es auf die konkreten Umstände und die jeweils einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen an.

    Zusätzlich muss der Zugriff auf die Daten angesichts der vorgeworfenen Tat verhältnismäßig sein. Bei einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit wird das regelmäßig anders zu bewerten sein als bei einem schweren Tatvorwurf mit erheblicher Beweisbedeutung des Handys.

    Lag tatsächlich eine gültige Anordnung vor, und war die Maßnahme angemessen? Genau das ist häufig der Punkt, den ein Strafverteidiger im Nachhinein überprüft. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann die Beweiserhebung rechtswidrig sein. Das führt aber nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot, also dazu, dass die gewonnenen Daten im Verfahren nicht verwendet werden dürfen. Ob ein solches Verbot greift, ist gesondert anhand des Einzelfalls zu prüfen.

     

    4. Muss ich Angaben zum Inhalt meines Handys machen?

    Nein, Du musst keine Angaben zum Inhalt Deines Handys machen, auch nicht zu vermeintlich harmlosen Chats oder Fotos. Das allgemeine Schweigerecht gilt hier genauso wie bei jeder anderen Vernehmung (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO).

    Ein verbreiteter Irrtum ist, kleine, scheinbar unwichtige Erklärungen könnten nicht schaden. Genau solche Angaben werden in der Ermittlungsakte aber protokolliert und können später in einem ganz anderen Zusammenhang gegen Dich verwendet werden. Wer zunächst einzelne Angaben macht und danach zu bestimmten Fragen schweigt, sollte außerdem wissen: Nicht jedes Schweigen nach vorherigen Angaben darf ohne Weiteres zu Deinem Nachteil gewertet werden, die Abgrenzung hängt aber von den Umständen des Einzelfalls ab.

    Von körperlichem Widerstand ist dringend abzuraten. Je nach Art des Verhaltens und Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme kann dadurch eine zusätzliche Strafbarkeit, insbesondere wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, begründet werden (§ 113 StGB). Sinnvoller ist es, die Maßnahme ruhig geschehen zu lassen, keine inhaltlichen Angaben zu machen und die Zustimmung zur Auswertung ausdrücklich zu verweigern.

    Diese Verweigerung solltest Du klar äußern, aber ohne weitere Erklärung dazu. Ein Satz reicht: Du machst von Deinem Schweigerecht Gebrauch und stimmst einer Auswertung nicht zu. Mehr musst Du in diesem Moment nicht sagen. Mehr solltest Du auch nicht sagen, so verständlich der Drang nach einer Erklärung in der Situation auch ist.

     

    5. Was steht mir zu, wenn die Polizei mein Handy mitnimmt?

    Wurde Dein Handy im Rahmen einer Durchsuchung mitgenommen, kannst Du auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung sowie ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände erhalten (§ 107 StPO).

    Verlange dieses Verzeichnis aktiv, wenn es Dir nicht von selbst angeboten wird. Erkläre ausdrücklich, dass Du mit der Sicherstellung, Beschlagnahme und Auswertung nicht einverstanden bist, und bitte darum, Deinen Widerspruch zu dokumentieren. Dieser Vermerk kostet Dich nichts, hält aber von Anfang an fest, dass keine Zustimmung vorlag.

    Wurde ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, kannst Du jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO). Bei ausdrücklichem Widerspruch soll der Beamte grundsätzlich binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen.

    Achte darauf, dass im Verzeichnis das Gerät genau bezeichnet ist, idealerweise mit Modell und, sofern bekannt, der Seriennummer. Eine ungenaue Bezeichnung erschwert es später, den Verbleib und die Behandlung genau dieses Geräts nachzuvollziehen.

    Im Anschluss lohnt es sich, zügig eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Sie oder er kann anhand des Verzeichnisses und der Mitteilung über den Grund der Durchsuchung prüfen, ob überhaupt eine gültige Anordnung vorlag. Ebenso lässt sich klären, ob nur die Eilkompetenz genutzt wurde, also die Befugnis von Staatsanwaltschaft oder Polizei, ausnahmsweise ohne Richter zu entscheiden. Darauf aufbauend kann direkt Akteneinsicht beantragt werden, um zu sehen, welche Beweise die Ermittlungsbehörde tatsächlich in der Hand hat, bevor Du Dich zu irgendetwas äußerst.

     

    6. Beispiel: Durchsuchung wegen gefährlicher Körperverletzung

    Gegen Herrn B. wird wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung ermittelt. Nach dem Verdacht haben er und zwei Bekannte die Tat über einen Messenger verabredet, außerdem soll die Tat mit einem Mobiltelefon gefilmt worden sein. Die Polizei legt Herrn B. eine richterliche Durchsuchungsanordnung vor, die ausdrücklich auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient. Herr B. gibt sein Handy nicht freiwillig heraus, es wird deshalb beschlagnahmt. Er entsperrt das Gerät nicht und nennt seine PIN nicht, denn dazu ist er nicht verpflichtet.

    Weil die Chats und das mögliche Video für den Vorwurf eine erhebliche Beweisbedeutung haben und der Tatvorwurf schwer wiegt, halten die Ermittler den Datenzugriff für verhältnismäßig. Ein Beamter legt deshalb, gestützt auf die Durchsuchungsanordnung, den Finger von Herrn B. zwangsweise auf den Sensor, und das Handy entsperrt sich. Herr B. macht weiterhin keine Angaben zum Inhalt und leistet keinen Widerstand. Er erklärt ausdrücklich, dass er mit Sicherstellung, Beschlagnahme und Auswertung nicht einverstanden ist, lässt seinen Widerspruch dokumentieren und verlangt ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände.

    Noch am selben Tag beauftragt er einen Strafverteidiger. Dieser beantragt zunächst Akteneinsicht und prüft, ob die Durchsuchungsanordnung das Auffinden von Mobiltelefonen tatsächlich umfasste und ob der Datenzugriff verhältnismäßig war. Erst wenn die Akte zeigt, welche Beweise tatsächlich vorliegen, entscheidet Herr B. gemeinsam mit seinem Verteidiger, ob und wie er sich später zur Sache äußert.


    Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Nedim Tekin, Rechtsanwalt für Strafrecht. Stand: Oktober 2026.


    Anwalt oder Anwältin gesucht? Fall in 2 Minuten schildern und passende Anwälte matchen auf LawYeah.

    Häufige Fragen

    1. Darf die Polizei mein Handy auch ohne richterliche Anordnung mitnehmen?

    Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei selbst die Beschlagnahme anordnen (§ 98 Abs. 1 S. 1 StPO). Das gilt, wenn eine richterliche Entscheidung zu spät käme. Eine ohne richterliche Anordnung erfolgte Beschlagnahme muss nicht in jedem Fall automatisch nachträglich gerichtlich bestätigt werden. Du kannst die gerichtliche Entscheidung aber jederzeit beantragen. Hast Du ausdrücklich widersprochen, soll der Beamte grundsätzlich binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).

    2. Was passiert, wenn ich die Herausgabe meines Handys verweigere?

    Gibst Du Dein Handy nicht freiwillig heraus, kann es unter den gesetzlichen Voraussetzungen beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 2 StPO). Von der Herausgabe zu unterscheiden ist die Entsperrung: Auch wenn Du das Gerät herausgibst, musst Du es nicht freiwillig entsperren oder Deine PIN nennen.

    3. Wann bekomme ich mein Handy zurück?

    Das hängt vom Fortschritt der Auswertung und dem Ausgang des Verfahrens ab. Wird das Gerät für das Strafverfahren nicht mehr benötigt und besteht kein anderer Rechtsgrund für seine weitere Verwahrung, ist es grundsätzlich herauszugeben. Eine Strafverteidigerin oder ein Strafverteidiger kann prüfen, ob die weitere Verwahrung noch gerechtfertigt ist, und die Herausgabe beantragen.

    4. Gilt das Schweigerecht auch für Chatnachrichten und Fotos auf dem Handy?

    Ja, Du musst keine Angaben zu gespeicherten Chats, Fotos oder Standortdaten machen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Dein Schweigerecht verhindert allerdings nicht, dass rechtmäßig erlangte Daten von den Ermittlungsbehörden ausgewertet und als Beweismittel verwendet werden.

    5. Darf Face ID genauso erzwungen werden wie ein Fingerabdruck?

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2025 betrifft ausschließlich die Entsperrung mittels Fingerabdrucks. Ob ihre Grundsätze uneingeschränkt auf Face ID und andere biometrische Verfahren übertragen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.