Pflichtteil berechnen: Wie viel steht mir nach einer Enterbung zu?

    Anna Maria Drechsler· Anwält:in· 4.9.2026

    In Kürze

    • Enterbt zu sein heißt nicht, leer auszugehen: Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Enkelkinder, die eigenen Eltern, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf den Pflichtteil.
    • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegen die Erbin oder den Erben fällig.
    • Du kannst von der Erbin oder dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen, um Deinen Anspruch zu berechnen.
    • Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall können anteilig einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen.
    • Der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren, spätestens aber 30 Jahre nach dem Erbfall.

    Inhalt

    1. Wer ist trotz Enterbung noch pflichtteilsberechtigt?

    2. Wie hoch ist Dein Pflichtteil?

    3. Muss Dir die Erbin oder der Erbe Auskunft über den Nachlass geben?

    4. Zählen Schenkungen der letzten Jahre zum Pflichtteil dazu?

    5. Wie lange kannst Du Deinen Pflichtteilsanspruch geltend machen?

    6. Beispiel: Pflichtteil nach einer Enterbung berechnet

    7. Häufige Fragen

     

    Ein Testament schließt Dich als Kind, Elternteil oder Ehepartner aus, und trotzdem hast Du Anspruch auf Geld aus dem Nachlass. Dieser Beitrag zeigt, wer den Pflichtteil bekommt, wie er sich berechnet und welche Fristen Du im Blick behalten musst.

    1. Wer ist trotz Enterbung noch pflichtteilsberechtigt?

    Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge, die Eltern, der Ehepartner und der eingetragene Lebenspartner des Erblassers (§ 2303 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG). Abkömmlinge sind zunächst Deine Kinder, und wenn ein Kind bereits verstorben ist, können dessen Kinder – also Deine Enkel – an seine Stelle treten. Geschwister, Nichten, Neffen oder nicht eingetragene Lebensgefährten gehören dagegen nicht zu diesem Kreis, selbst wenn die Beziehung eng war.

    Ein verbreiteter Irrtum betrifft Enkelkinder. Sie sind grundsätzlich nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn ihr eigener Elternteil, also das Kind der Erblasserin oder des Erblassers, nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist – der typische Fall ist, dass dieser bereits verstorben ist. Lebt der eigene Elternteil noch, geht der Anspruch der Enkelin oder des Enkels grundsätzlich ins Leere, auch wenn das Verhältnis zu den Großeltern besonders eng war.

    Bist Du unsicher, ob Du zum berechtigten Personenkreis zählst, lohnt sich ein Blick in die eigene Familienkonstellation und in das Testament selbst. Als ersten Schritt kann ein Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Erbrecht helfen. Sie oder er prüft die Erbfolge anhand der Verwandtschaftsverhältnisse und der letztwilligen Verfügung genau. Adoptierte Kinder stehen leiblichen Kindern rechtlich gleich und zählen ebenfalls zu den Abkömmlingen. Der Ehepartner verliert seinen Pflichtteilsanspruch dagegen unter bestimmten Voraussetzungen. Das gilt etwa, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtskräftig war oder die Erblasserin oder der Erblasser sie wirksam beantragt hatte.

    2. Wie hoch ist Dein Pflichtteil?

    Dein Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). Um die Summe zu berechnen, ermittelst Du zunächst Deine gesetzliche Erbquote, also den Anteil, den Du ohne Enterbung geerbt hättest. Diesen Anteil teilst Du anschließend durch zwei. Bei einem Kind ohne Geschwister und ohne überlebenden Ehepartner wäre das etwa die Hälfte des Nachlasses als gesetzlicher Erbteil. Der Pflichtteil läge dann bei einem Viertel des gesamten Nachlasswerts.

    Ein häufiger Irrtum ist, den Pflichtteil mit der Hälfte des tatsächlich vorhandenen Vermögens gleichzusetzen. Maßgeblich ist stattdessen der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu zählen auch Immobilien, Wertpapiere und Schulden.

    Wird der Nachlasswert falsch oder zu niedrig angesetzt, fällt auch der Pflichtteil zu gering aus. Als nächsten Schritt solltest Du deshalb ein vollständiges Nachlassverzeichnis mit aktuellen Wertgutachten für Immobilien und größere Vermögenswerte einfordern, bevor Du Dich auf eine Zahlung einlässt. Sind mehrere Kinder vorhanden, teilt sich der gesetzliche Erbteil unter ihnen zu gleichen Teilen auf, wodurch sich auch der einzelne Pflichtteil entsprechend verringert.

    3. Muss Dir die Erbin oder der Erbe Auskunft über den Nachlass geben?

    Ja. Als Pflichtteilsberechtigte oder Pflichtteilsberechtigter kannst Du von der Erbin oder dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Du kannst außerdem verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen wird (§ 2314 BGB). Das Verzeichnis listet sämtliche Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls auf, von Konten und Immobilien bis zu Fahrzeugen und Wertgegenständen. Auf Wunsch kannst Du verlangen, bei der Erstellung des Verzeichnisses dabei zu sein. Du kannst außerdem verlangen, dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Bei Immobilien oder Unternehmensanteilen kann dafür insbesondere ein Gutachten erforderlich sein.

    Ohne belastbare Auskunft lässt sich Dein Pflichtteil kaum realistisch berechnen, deshalb ist die Auskunft meist der erste Schritt nach dem Erbfall. Fordere sie am besten schriftlich mit einer angemessenen Frist an und notiere Dir den Zeitpunkt der Anfrage, falls es später zum Streit kommt. Neben der reinen Auskunft steht Dir außerdem ein eigener Anspruch auf Wertermittlung zu, mit dem Du bei unklaren Werten ein Gutachten verlangen kannst. Die Kosten für das Verzeichnis und für notwendige Gutachten trägt dabei der Nachlass und nicht Du persönlich. Das gilt unabhängig davon, wie hoch Dein späterer Pflichtteil am Ende ausfällt.

    4. Zählen Schenkungen der letzten Jahre zum Pflichtteil dazu?

    Ja, bestimmte Schenkungen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen (§ 2325 BGB). Je länger die Schenkung – etwa Geldsummen, Immobilien oder Firmenanteile – zurückliegt, desto weniger zählt sie. Dabei wird eine Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall grundsätzlich vollständig berücksichtigt. In jedem weiteren Jahr verringert sich der berücksichtigte Anteil um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung grundsätzlich unberücksichtigt.

    Bei Schenkungen an den eigenen Ehepartner beginnt diese Frist von zehn Jahren nicht schon mit der Schenkung selbst. Sie beginnt erst mit der Auflösung der Ehe, zum Beispiel durch den Tod oder eine Scheidung. Wer also glaubt, eine zwanzig Jahre zurückliegende Schenkung an die Ehefrau oder den Ehemann zähle sicher nicht mehr mit, irrt sich möglicherweise.

    Um zu prüfen, ob Schenkungen für Deinen Anspruch relevant sind, brauchst Du Informationen über größere Vermögensübertragungen der letzten Jahrzehnte, nicht nur über den aktuellen Nachlass. Frage deshalb bei der Erbin oder dem Erben gezielt nach Schenkungen, Grundstücksübertragungen und größeren Geldgeschenken der vergangenen Jahre. Auch Sachgeschenke wie Schmuck, Fahrzeuge oder Kunstgegenstände zählen mit, sofern ihr Wert damals mehr als reine Gefälligkeiten betrug. Übliche Gelegenheitsgeschenke wie ein Geburtstagsgeschenk in angemessener Höhe bleiben dagegen meist unberücksichtigt.

    Die Zehn-Jahres-Frist kann außerdem dann nicht zu laufen beginnen, wenn sich die Erblasserin oder der Erblasser den Gegenstand im Grunde weiter selbst vorbehalten hat. Das ist klassischerweise der Fall, wenn eine Immobilie überschrieben wird, die verschenkende Person sich aber ein umfassendes Nießbrauchsrecht sichert. Behält sich die verschenkende Person dadurch den wirtschaftlichen Genuss der Immobilie weitgehend vor, kann die für den Pflichtteilsergänzungsanspruch maßgebliche Zehn-Jahres-Frist zunächst nicht beginnen. Die Folge: Selbst wenn das Eigenheim bereits vor 15 oder 20 Jahren übertragen wurde, kann es bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs unter Umständen weiterhin berücksichtigt werden.

    5. Wie lange kannst Du Deinen Pflichtteilsanspruch geltend machen?

    In der Regel verjährt Dein Pflichtteilsanspruch drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall (§§ 195, 199 BGB). Die Frist beginnt nicht direkt mit dem Todestag. Maßgeblich ist stattdessen das Ende des Jahres, in dem Du vom Erbfall und von Deiner Enterbung Kenntnis erlangt hast oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hättest erlangen müssen. Außerdem musst Du die Person der Erbin oder des Erben kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hättest ermitteln können. Erfährst Du zum Beispiel im März von der Enterbung, läuft die dreijährige Frist ab dem 1. Januar des Folgejahres.

    Ein verbreiteter Irrtum ist, die Frist beginne automatisch mit dem Sterbedatum. Selbst wenn Du erst Jahre später vom Erbfall erfährst, greift zusätzlich eine absolute Höchstfrist. Sie beträgt 30 Jahre ab dem Erbfall, unabhängig von Deiner Kenntnis (§ 199 Abs. 3a BGB). Verstreicht die Frist, kann sich die Erbin oder der Erbe auf Verjährung berufen und die Zahlung verweigern, selbst wenn Dein Anspruch ursprünglich berechtigt war.

    6. Beispiel: Pflichtteil nach einer Enterbung berechnet

    Frau M. ist die einzige Tochter ihres verstorbenen Vaters und wird im Testament vollständig zugunsten seiner zweiten Ehefrau übergangen. Der Vater verstirbt im Januar 2026, das Testament wird ihr im Februar 2026 durch das Nachlassgericht eröffnet.

    Da Frau M. ein Abkömmling des Erblassers ist, bleibt sie trotz der Enterbung pflichtteilsberechtigt (§ 2303 BGB). Ohne das Testament hätte sie neben der Ehefrau bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses geerbt; ihr Pflichtteil beträgt deshalb ein Viertel des gesamten Nachlasswerts.

    Frau M. fordert von der Ehefrau als Alleinerbin ein Nachlassverzeichnis an (§ 2314 BGB). Darin stehen ein Hausgrundstück im Wert von 400.000 Euro sowie Bankguthaben von 60.000 Euro. Der pflichtteilsrelevante Nachlasswert liegt damit bei 460.000 Euro.

    Frau M. kann ein Viertel davon verlangen, also 115.000 Euro. Sie macht ihren Anspruch im Sommer 2026 schriftlich geltend und wahrt damit die Frist von drei Jahren deutlich.

    7. Häufige Fragen

    1. Kann mir der Pflichtteil vollständig entzogen werden?

    In seltenen Ausnahmefällen ja. Das gilt etwa, wenn Du der Erblasserin oder dem Erblasser nach dem Leben getrachtet oder eine schwere Straftat gegen sie begangen hast. Auch eine böswillige Verletzung Deiner Unterhaltspflicht zählt dazu. Die Erblasserin oder der Erblasser muss Grund und Zeitpunkt im Testament ausdrücklich benennen, sonst bleibt die Entziehung unwirksam.

    2. Musst Du den Pflichtteil versteuern?

    Ja, der Pflichtteil zählt erbschaftsteuerlich als eigener Erwerb und ist grundsätzlich steuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Innerhalb Deines persönlichen Freibetrags, je nach Verwandtschaftsgrad meist zwischen 20.000 und 500.000 Euro, fällt jedoch keine Steuer an. Erst der übersteigende Betrag wird besteuert.

    3. Was passiert, wenn die Erbin oder der Erbe nicht freiwillig zahlt?

    Zahlt die Erbin oder der Erbe trotz nachgewiesenem Anspruch nicht, kannst Du Deinen Pflichtteil vor dem zuständigen Zivilgericht einklagen. Setze der Erbin oder dem Erben vorher schriftlich eine angemessene Frist; danach gerät sie oder er in Verzug und muss zusätzlich Zinsen zahlen.

    4. Kannst Du schon vor dem Erbfall auf Deinen Pflichtteil verzichten?

    Ja, ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, er muss aber notariell beurkundet werden (§§ 23462348 BGB). Nach einem solchen Verzicht entfällt Dein Anspruch, auch wenn sich die familiäre oder finanzielle Situation später ändert. Überlege Dir diesen Schritt deshalb gut und lass Dich vorher beraten.


    Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Anna Maria Drechsler, Rechtsanwältin für Erbrecht. Stand: September 2026.


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