Was muss ich vor einer Scheidung in Deutschland wissen?
In Kürze
1. Nur die antragstellende Person braucht zwingend einen Anwalt, ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehegatten ist nicht zulässig.
2. Ohne Anwalt kann kein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden (§ 114 Abs. 1 FamFG).
3. Vor der Scheidung muss in der Regel ein Trennungsjahr abgewartet werden, in Härtefällen geht es auch schneller (§ 1565 Abs. 2 BGB).
4. Regelungen zu Vermögen und Scheidungsfolgen sind auch nach der Hochzeit noch durch einen notariellen Vertrag möglich (§ 1408 BGB).
5. Unterhalt, Sorgerecht und Hausrat entscheidet das Gericht nur, wenn Du das ausdrücklich beantragst (§ 137 FamFG).
Inhalt
1. Können sich Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt teilen?
2. Kann ich die Scheidung ohne Anwalt selbst beim Gericht einreichen?
3. Ist es zu spät, die Finanzen zu regeln, wenn wir keinen Ehevertrag geschlossen haben?
4. Wie schnell kann ich nach der Trennung geschieden werden?
5. Regelt das Gericht bei der Scheidung automatisch auch Unterhalt, Sorgerecht und Hausrat?
6. Beispiel: Eine einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr
7. Häufige Fragen
Wer sich zur Scheidung entschließt, hat die Trennung meist schon länger hinter sich und möchte den rechtlichen Teil nun richtig angehen. Dabei halten sich einige hartnäckige Irrtümer, etwa zum gemeinsamen Anwalt oder zur Dauer des Verfahrens, die im Ernstfall Zeit und Geld kosten. Der folgende Überblick beantwortet die 5 wichtigsten Fragen vor einer Scheidung in Deutschland.
1. Können sich Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung einen gemeinsamen Anwalt teilen?
Nein, ein gemeinsamer Anwalt für beide Ehegatten ist rechtlich nicht möglich, auch wenn ihr euch vollständig einig seid. Ein Anwalt darf nicht beide Seiten in derselben Rechtssache vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO).
Der Grund: In der Scheidung sind Du und Dein Ehepartner formal Gegenparteien, selbst wenn ihr euch über alle Punkte einig seid. Nur eine Person kann als Antragstellerin oder Antragsteller auftreten, die andere Person ist Antragsgegnerin oder Antragsgegner. Ein Anwalt, der beide Seiten berät, müsste zwangsläufig die Interessen der einen gegen die andere abwägen. Das verletzt seine Treuepflicht gegenüber dem Mandanten und ist berufsrechtlich verboten.
In der Praxis bedeutet das aber nicht automatisch doppelte Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung reicht es, wenn nur die antragstellende Person anwaltlich vertreten ist. Die andere Person kann dem Scheidungsantrag ohne eigenen Anwalt zustimmen, solange sie keine eigenen Anträge stellt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Möchte die zweite Partei allerdings den Versorgungsausgleich ausschließen, bräuchte sie einen eigenen Anwalt.
2. Kann ich die Scheidung ohne Anwalt selbst beim Gericht einreichen?
Nein, für den Scheidungsantrag gilt in Deutschland Anwaltszwang: Ohne anwaltliche Vertretung nimmt das Familiengericht den Antrag nicht an (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Das gilt unabhängig davon, wie einig sich die Ehepartner sind und wie einfach der Fall erscheint. Auch Vordrucke, Vorlagen oder Tools mit künstlicher Intelligenz ersetzen die anwaltliche Vertretung nicht, sie können höchstens bei der Vorbereitung helfen. Der Anwaltszwang betrifft ausschließlich den eigentlichen Scheidungsantrag und die Folgesachen, in denen eigene Anträge gestellt werden. Für die reine Zustimmung zur Scheidung braucht die andere Person keinen eigenen Anwalt, solange sie selbst keine Anträge stellt.
In der Praxis heißt das: Du beauftragst eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Familienrecht, die oder der den Antrag formuliert und beim zuständigen Familiengericht einreicht. Danach übernimmt das Gericht die Zustellung an die andere Person und terminiert die mündliche Verhandlung. Ein erstes Gespräch klärt in der Regel schon, welche Unterlagen benötigt werden und mit welchen Kosten zu rechnen ist.
3. Ist es zu spät, die Finanzen zu regeln, wenn wir keinen Ehevertrag geschlossen haben?
Nein, es ist nicht zu spät. Ehegatten können ihre Vermögensverhältnisse jederzeit durch einen Vertrag regeln, auch noch während der Trennung oder kurz vor der Scheidung (§ 1408 Abs. 1 BGB).
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei einer Scheidung entsteht gesetzlich ein Anspruch darauf, den Vermögenszuwachs beider Partner auszugleichen. Gerichtlich wird dieser Ausgleich jedoch nur auf Antrag durchgeführt. Wer diesen Ausgleich abweichend regeln möchte, etwa weil ein Partner ein Unternehmen aufgebaut oder eine Erbschaft erhalten hat, kann das nachträglich regeln. Ein notarieller Vertrag hält eine solche individuelle Vereinbarung rechtssicher fest. Üblich ist in dieser Situation eine Vereinbarung, die konkret auf Trennung und Scheidungsfolgen zugeschnitten ist und Themen wie Zugewinn, Unterhalt oder die Ehewohnung regelt.
Wichtig ist die Form: Ein solcher Vertrag muss notariell beurkundet werden, beide Partner müssen dabei gleichzeitig anwesend sein (§ 1410 BGB). Eine formlose Absprache oder eine private schriftliche Vereinbarung reicht rechtlich nicht aus und ist im Streitfall nicht durchsetzbar. Wer unsicher ist, was in der eigenen Situation sinnvoll geregelt werden sollte, bespricht das am besten frühzeitig mit einer Familienrechtsanwältin oder einem Familienrechtsanwalt. Das gilt insbesondere, bevor der Notartermin vereinbart wird.
4. Wie schnell kann ich nach der Trennung geschieden werden?
In den meisten Fällen nicht vor Ablauf eines Jahres: Deutsches Recht verlangt grundsätzlich ein volles Trennungsjahr, bevor eine Scheidung ausgesprochen werden kann (§ 1566 Abs. 1 BGB).
Nach Ablauf dieses Jahres wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide Partner die Scheidung beantragen oder die zweite Person zustimmt. Stimmt die zweite Person nicht zu und leben beide noch keine drei Jahre getrennt, prüft das Gericht das Scheitern der Ehe eigenständig. Das Verfahren dauert dann in der Regel länger. Das Trennungsjahr beginnt nicht erst mit dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung. Auch eine Trennung innerhalb derselben Wohnung ist möglich, muss im Zweifel aber nachvollziehbar dargelegt werden, etwa durch getrennte Haushaltsführung.
Eine Ausnahme gilt in besonderen Härtefällen. Liegen Gründe in der Person des anderen Ehegatten vor, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen, ist die Scheidung früher möglich. Das lässt bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine Scheidung zu (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das betrifft in der Praxis vor allem Fälle von schwerster Gewalt oder vergleichbar schwerwiegenden Gründen und bleibt die Ausnahme, nicht der Regelfall. Wer eine solche Situation vermutet, sollte das frühzeitig anwaltlich prüfen lassen, statt allein auf eine schnelle Scheidung zu hoffen.
5. Regelt das Gericht bei der Scheidung automatisch auch Unterhalt, Sorgerecht und Hausrat?
Nein, das Familiengericht entscheidet mit dem Scheidungsausspruch zunächst nur über die Auflösung der Ehe selbst. Über Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Hausrat oder die Ehewohnung entscheidet es nur, wenn eine der beiden Personen das beantragt. Diese Verbindung regelt § 137 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG.
Diese sogenannten Folgesachen werden gemeinsam mit der Scheidung im selben Termin verhandelt, im sogenannten Verbund. Das gilt aber nur, wenn sie rechtzeitig beantragt wurden, in der Regel zwei Wochen vor dem Termin. Stellt niemand einen entsprechenden Antrag, bleibt es bei außergerichtlichen Absprachen zwischen den Partnern, und das Gericht befasst sich mit diesen Themen nicht von sich aus.
Eine wichtige Ausnahme ist das gemeinsame Sorgerecht für Kinder: Es bleibt nach der Scheidung grundsätzlich bestehen, ohne dass jemand das gesondert beantragen müsste. Nur wenn ein Elternteil die Sorge allein übertragen haben möchte, ist dafür ein eigener Antrag beim Familiengericht nötig (§ 1671 Abs. 1 BGB). Wer nicht sicher ist, ob eine Regelung zu Unterhalt oder Sorgerecht gerichtlich mitentschieden wird, sollte das rechtzeitig vor dem Scheidungstermin klären. Die eigene Anwältin oder der eigene Anwalt stellt dann die notwendigen Anträge.
6. Beispiel: Eine einvernehmliche Scheidung nach dem Trennungsjahr
Frau B. und Herr B. sind sechs Jahre verheiratet und haben ein gemeinsames Kind. Seit 14 Monaten leben sie getrennt, ohne einen Ehevertrag geschlossen zu haben. Über Unterhalt und Umgang mit dem Kind haben sie sich bereits außergerichtlich verständigt. Frau B. beauftragt eine Familienrechtsanwältin, die den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreicht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Herrn B. wird der Antrag vom Gericht zugestellt und er stimmt der Scheidung zu. Einen eigenen Anwalt braucht er dafür nicht, weil er keine eigenen Anträge stellt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG). Da keiner der beiden Anträge zu Unterhalt, Sorgerecht oder Hausrat stellt, entscheidet das Gericht im Termin ausschließlich über die Scheidung selbst. Die außergerichtliche Vereinbarung zum Unterhalt bleibt davon unberührt und weiterhin gültig. Nach dem Termin verzichten beide auf Rechtsmittel, sodass die Scheidung sofort rechtskräftig wird.
7. Häufige Fragen
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Die Kosten hängen vom sogenannten Verfahrenswert ab, der sich unter anderem aus dem Nettoeinkommen beider Partner und der Anzahl der Kinder ergibt. Neben den Anwaltskosten fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an. Eine Einschätzung gibt es meist erst im Erstgespräch mit einer Familienrechtsanwältin oder einem Familienrechtsanwalt.
Muss die andere Person der Scheidung zustimmen?
Nein. Jede Person kann unabhängig von der Zustimmung des Partners einen Scheidungsantrag stellen. Verweigert die andere Person nach Ablauf des Trennungsjahres die Zustimmung, prüft das Gericht das Scheitern der Ehe eigenständig. Spätestens nach drei Jahren Trennung gilt das Scheitern ohnehin als erwiesen (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Bleibt das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung bestehen?
Ja, das gemeinsame Sorgerecht besteht nach der Scheidung grundsätzlich fort, ohne dass ein Antrag nötig ist. Nur wer die Alleinsorge möchte, muss das beim Familiengericht beantragen (§ 1671 Abs. 1 BGB). Das Gericht prüft einen solchen Antrag am Kindeswohl.
Kann ich eine Scheidung online einreichen?
Online Rechtsdienstleister können den Kontakt zu einer Anwältin oder einem Anwalt vermitteln und die Vorbereitung erleichtern. Eingereicht werden muss der Scheidungsantrag aber weiterhin durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt beim zuständigen Familiengericht (§ 114 Abs. 1 FamFG).
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung insgesamt?
Neben dem einjährigen Trennungsjahr dauert das eigentliche Gerichtsverfahren meist einige Monate, abhängig von der Auslastung des zuständigen Familiengerichts. Insgesamt vergeht bei einer einvernehmlichen Scheidung häufig mehr als ein Jahr zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Wer frühzeitig eine Anwältin oder einen Anwalt einschaltet und alle Unterlagen vorbereitet, kann unnötige Verzögerungen oft vermeiden.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Zerrin Karadag, LL.M., Rechtsanwältin für Familienrecht. Stand: August 2026.
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