Was tun bei einer Hausdurchsuchung durch die Polizei?

    Christin Menner
    Anwält:in · Kötz · Stand: 13. Oktober 2026

    In Kürze

    ●        Ruhe bewahren und kooperieren, aktiven Widerstand vermeiden

    ●        Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen, wenn er schriftlich vorliegt

    ●        Keine Angaben zur Sache machen

    ●        So früh wie möglich einen Strafverteidiger kontaktieren

    ●        Schriftliches Verzeichnis aller mitgenommenen Gegenstände verlangen

    Inhalt

    1.       Darf ich mich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?

    2.       Muss mir die Polizei den Durchsuchungsbeschluss zeigen?

    3.       Muss ich bei einer Hausdurchsuchung Angaben zur Sache machen?

    4.       Ab wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

    5.       Bekomme ich eine Liste der mitgenommenen Gegenstände?

    6.       Beispiel: Durchsuchung am frühen Morgen

    7.       Häufige Fragen

    Steht die Polizei plötzlich vor der Tür, bleibt für lange Überlegungen kaum Zeit. Wer in diesem Moment die eigenen Rechte kennt, trifft die nächsten Entscheidungen ruhiger und schützt sich selbst vor unnötigen Nachteilen im weiteren Verfahren.

    1. Darf ich mich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?

    Nein, gegen eine angeordnete Hausdurchsuchung darfst Du Dich nicht aktiv wehren. Widerstand gegen die durchführenden Beamten kann selbst als eigene Straftat gewertet werden, etwa als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB).

    Das bedeutet nicht, dass Du bei allem mitwirken musst. Du bist verpflichtet, die Durchsuchung zu dulden, also zuzulassen, dass die Beamten die Wohnung betreten und durchsuchen. Eine aktive Mitwirkungspflicht besteht dagegen nicht: Du musst zum Beispiel keine Handycodes nennen oder verschlossene Behältnisse selbst öffnen.

    Ein häufiger Irrtum ist, dass lautstarker Protest oder das Verstellen des Zugangs die eigene Position verbessert. Das Gegenteil ist der Fall. Wer sich körperlich in den Weg stellt oder Beamte am Betreten hindert, riskiert ein weiteres Ermittlungsverfahren. Das gilt unabhängig davon, ob der ursprüngliche Vorwurf überhaupt berechtigt ist.

    Sachlich und kooperativ zu bleiben bedeutet nicht, auf Deine Rechte zu verzichten. Du kannst gleichzeitig ruhig bleiben und trotzdem den Durchsuchungsbeschluss verlangen, schweigen und einen Anwalt kontaktieren. Hältst Du eine Durchsuchung für rechtswidrig, ist der Moment der Durchsuchung selbst nicht der richtige Ort für den Widerspruch. Die Überprüfung erfolgt im Nachhinein über das Gericht (siehe „Häufige Fragen“).

    Von der Duldungspflicht zu unterscheiden bleibt die Pflicht zur Angabe der Personalien. Deinen Namen, Dein Geburtsdatum und Deine Adresse musst Du auch dann nennen, wenn Du zur Sache ansonsten schweigst (mehr dazu unter Frage 3).

    2. Muss mir die Polizei den Durchsuchungsbeschluss zeigen?

    Ja, liegt der Durchsuchungsbeschluss bereits schriftlich vor, muss er Dir gezeigt werden, wenn Du danach fragst. Angeordnet wird eine Hausdurchsuchung grundsätzlich von einer Richterin oder einem Richter. Nur bei Gefahr im Verzug dürfen ausnahmsweise auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 StPO).

    Ein verbreiteter Irrtum ist, dass jede Durchsuchung ohne vorgezeigten Beschluss automatisch rechtswidrig ist. Bei Gefahr im Verzug, etwa wenn Beweismittel sonst vernichtet würden, dürfen Ermittler auch ohne richterlichen Beschluss handeln und die Anordnung mündlich begründen. In diesem Fall notierst Du am besten Uhrzeit und die genannte Begründung, damit Dein Anwalt die Rechtmäßigkeit später prüfen kann.

    Der Beschluss nennt außerdem seine Rechtsgrundlage. Meist ist das § 102 StPO, wenn gegen Dich selbst ermittelt wird, oder § 103 StPO, wenn in Deinen Räumen nach Beweismitteln gegen eine andere Person gesucht wird. Diese Unterscheidung zeigt Dir sofort, in welcher Rolle Du in dem Verfahren stehst.

    Verlange den Beschluss ruhig und bestimmt, noch bevor die Durchsuchung beginnt. Das ist kein Widerstand, sondern Dein gutes Recht und die erste Grundlage für jede spätere rechtliche Einordnung.

    3. Muss ich bei einer Hausdurchsuchung Angaben zur Sache machen?

    Nein, Du musst auch während einer Hausdurchsuchung keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt unabhängig von der laufenden Zwangsmaßnahme und in jeder Phase des Verfahrens (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO).

    Verpflichtend bleiben nur Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum und Wohnort (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles, was über diese Basisangaben hinausgeht, insbesondere zum Tatvorwurf, bleibt freiwillig.

    Gerade während einer Durchsuchung stellen Beamte oft beiläufige Fragen, etwa zum gefundenen Gegenstand oder zu Deinem Alltag. Diese Situation wirkt informell, ist es aber nicht: Auch beiläufige Antworten können später als Aussage gewertet werden. Wer in der aufgeregten Situation unbedacht antwortet, nimmt sich häufig die Möglichkeit, die eigene Position später mit anwaltlichem Rat gezielt darzulegen.

    Ruhiges Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und darf vom Gericht nicht zu Deinem Nachteil ausgelegt werden. Problematisch wird es erst bei Teilschweigen. Wer zunächst antwortet und dann bei einzelnen Fragen verstummt, riskiert, dass genau dieses selektive Schweigen später in die Beweiswürdigung einfließt. Entscheide Dich deshalb entweder ganz für Schweigen oder für eine mit dem Anwalt abgestimmte Aussage.

    Das gilt auch, wenn die Durchsuchung noch läuft und kein Verteidiger anwesend ist. Der richtige Zeitpunkt für eine Aussage ist erst dann gekommen, wenn Du die Ermittlungsakte kennst und Dich in Ruhe mit einem Anwalt besprochen hast.

    4. Ab wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten?

    Am besten schaltest Du bereits während der Durchsuchung oder unmittelbar danach einen Strafverteidiger ein. Ein Verteidiger darf ab dem ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden hinzugezogen werden (§ 137 Abs. 1 StPO).

    Es gibt keine Wartezeit und keine Mindestschwere des Vorwurfs, ab der dieses Recht erst einsetzt. In der Praxis lohnt sich der Anruf so früh wie möglich. Noch während die Beamten durchsuchen, kann Dir ein Verteidiger am Telefon raten, wie Du Dich verhältst, und im Anschluss Akteneinsicht beantragen. Bei bestimmten schweren Vorwürfen besteht unter den Voraussetzungen des § 140 StPO sogar ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, dessen Kosten zunächst die Staatskasse trägt.

    Viele zögern, weil sie glauben, ein Anruf beim Anwalt wirke wie ein Schuldeingeständnis. Das Gegenteil ist richtig: Anwaltlicher Rat gehört zu den Grundrechten im Strafverfahren und lässt keinerlei Rückschluss auf Schuld oder Unschuld zu. Auch außerhalb üblicher Bürozeiten lohnt sich der Versuch, telefonisch Kontakt aufzunehmen, denn viele Kanzleien bieten gerade für solche Situationen eine kurzfristige Erreichbarkeit über eine Notfallnummer an.

    Über eine kurze Fallschilderung lässt sich meist innerhalb kurzer Zeit eine erste Einschätzung einholen. So kannst Du einen Anwalt für Strafrecht finden, der zu Deiner Situation passt.

    5. Bekomme ich eine Liste der mitgenommenen Gegenstände?

    Ja, Du hast Anspruch auf ein schriftliches Verzeichnis aller sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände (§ 107 StPO). Achte darauf, dass Dir das Verzeichnis noch vor Ort ausgehändigt wird.

    Das Verzeichnis nennt den Grund der Durchsuchung sowie jeden mitgenommenen Gegenstand einzeln, von Datenträgern über Dokumente bis zu Bargeld. Rechtsgrundlage für die Mitnahme selbst ist die Beschlagnahme (§ 98 StPO), die ebenfalls richterlich oder bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet wird.

    Diese Liste ist später aus zwei Gründen wichtig. Sie belegt, was tatsächlich mitgenommen wurde, und sie ist die Grundlage dafür, dass Dein Verteidiger die Rückgabe nicht relevanter Gegenstände beantragen kann. Ohne dokumentiertes Verzeichnis lässt sich im Nachhinein kaum noch klären, was ursprünglich vorhanden war.

    Fordere das Verzeichnis noch vor Ort und in Schriftform an, nicht erst später telefonisch. Vor Ort lässt es sich meist unkompliziert erstellen, im Nachhinein wird die Rekonstruktion für alle Seiten aufwendiger.

    Werden sichergestellte Gegenstände später nicht mehr für das Verfahren gebraucht, hast Du Anspruch auf Rückgabe. Wie lange das dauert, hängt vom Einzelfall ab. Dein Verteidiger kann die Rückgabe aktiv beantragen, sobald die Auswertung abgeschlossen ist.

    6. Beispiel: Durchsuchung am frühen Morgen

    Herr B. wird um 6 Uhr morgens durch lautes Klopfen geweckt. Vor der Tür stehen mehrere Polizeibeamte, die eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelbesitz ankündigen. Herr B. bleibt ruhig, öffnet die Tür und verlangt, den Durchsuchungsbeschluss zu sehen. Die Beamten legen einen schriftlichen, richterlichen Beschluss vor, aus dem hervorgeht, dass nach Betäubungsmitteln und Verpackungsmaterial gesucht wird.

    Auf Fragen der Beamten zu seinem Konsumverhalten macht Herr B. keine Angaben zur Sache. Er nennt nur seinen Namen und sein Geburtsdatum und beruft sich im Übrigen auf sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Noch während die Beamten die Wohnung durchsuchen, ruft er eine Strafverteidigerin an (§ 137 Abs. 1 StPO). Sie rät ihm, weiterhin zu schweigen, und versichert ihm, dass sie sofort für ihn Akteneinsicht beantragen wird.

    Am Ende der Durchsuchung nehmen die Beamten ein verschlossenes Kästchen sowie sein Mobiltelefon mit. Herr B. verlangt ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und erhält es schriftlich, bevor die Beamten die Wohnung verlassen (§ 107 StPO). Weil er weder Widerstand geleistet noch eine Aussage gemacht hat, kann seine Verteidigerin die Ermittlungsakte anschließend unbelastet von vorschnellen Äußerungen prüfen.


    Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Christin Menner, Rechtsanwältin für Strafrecht. Stand: Oktober 2026.


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    Häufige Fragen

    1. Was passiert, wenn kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt?

    Bei Gefahr im Verzug dürfen auch Staatsanwaltschaft oder Polizei ohne richterlichen Beschluss durchsuchen, etwa wenn sonst Beweise vernichtet würden (§ 105 Abs. 1 StPO). Diese Eilkompetenz ist die Ausnahme. Notiere Uhrzeit und genannten Grund, damit Dein Anwalt die Rechtmäßigkeit im Nachhinein prüfen kann.

    2. Was ist ein Zufallsfund bei einer Durchsuchung?

    Findet die Polizei Gegenstände, die auf eine andere Straftat als die im Beschluss genannte hindeuten, dürfen diese als Zufallsfund beschlagnahmt werden (§ 108 StPO). Das kann ein zusätzliches Ermittlungsverfahren auslösen, selbst wenn sich der ursprüngliche Vorwurf später nicht bestätigt.

    3. Kann ich mich nachträglich gegen eine rechtswidrige Durchsuchung wehren?

    Ja, Dein Anwalt kann die Rechtmäßigkeit einer bereits abgeschlossenen Durchsuchung gerichtlich überprüfen lassen. Bei Verfahrensfehlern kann das Auswirkungen darauf haben, ob dabei gefundene Beweise später verwertet werden dürfen. Dokumentiere deshalb Ablauf und Uhrzeiten möglichst genau.

    4. Muss ich der Polizei die Tür öffnen?

    Bei einer angeordneten Durchsuchung musst Du den Zutritt dulden. Öffnest Du nicht freiwillig, dürfen die Beamten die Tür gewaltsam öffnen lassen, um den Beschluss zu vollstrecken. Freiwilliges Öffnen vermeidet unnötigen Sachschaden, ändert aber nichts an der Duldungspflicht selbst.

    5. Kostet ein erstes Gespräch mit dem Strafverteidiger etwas?

    Das hängt von der Kanzlei ab. Über LawYeah kannst Du unverbindlich Kontakt zu passenden Strafverteidiger:innen aufnehmen und die Kosten für ein Erstgespräch direkt klären, bevor Du Dich entscheidest.