Welche Rechte habe ich als Beschuldigter im Strafverfahren?
Überblick
1. Das Schweigerecht gilt, auch gegenüber der Polizei, ab der ersten Minute.
2. Ein Verteidiger darf jederzeit hinzugezogen werden, auch vor der ersten Vernehmung.
3. Es muss der Tatvorwurf mitgeteilt werden.
4. Bei einer polizeilichen Vorladung besteht keine Erscheinungspflicht, anders als bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft.
5. Häufig lohnt es sich, vor einer Aussage die Akteneinsicht abzuwarten und gegebenenfalls schriftlich auszusagen.
Inhalt
1. Muss ich bei der Polizei aussagen?
2. Ab wann kann ich einen Strafverteidiger einschalten?
3. Muss mir gesagt werden, welche Straftat mir vorgeworfen wird?
4. Was bringt mir die Akteneinsicht?
5. Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
6. Beispiel: Eine Vorladung im Briefkasten
7. Häufige Fragen
Wer eine Vorladung erhält oder von der Polizei kontaktiert wird, steht meist zum ersten Mal in dieser Situation. Welche Entscheidungen anschließend getroffen werden, prägen oftmals den weiteren Verlauf des Verfahrens. Deshalb lohnt sich der Überblick über die wichtigsten Rechte, um im Ernstfall gewappnet zu sein. Rechtsanwältin Joana Fleischhacker von der Kanzlei Fleischhacker erklärt im Folgenden die fünf wichtigsten Punkte.
1. Muss ich als Beschuldigter bei der Polizei aussagen?
Nein, als Beschuldigter musst Du keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht gilt gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gleichermaßen und in jeder Phase des Verfahrens (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO, i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO).
Das Recht gilt absolut, unabhängig davon, wie eindeutig die Beweislage wirkt oder wie sehr die Vernehmungsperson zum Reden auffordert. Vollständiges Schweigen darf das Gericht später nicht als Schuldeingeständnis werten. Problematisch wird es erst bei Teilschweigen: Wer zunächst aussagt und dann bei einzelnen Fragen verstummt, riskiert, dass genau dieses selektive Schweigen in die Beweiswürdigung einfließt.
Nur Angaben zur Person, wie beispielsweise der Name, das Geburtsdatum, der Wohnort, sind grundsätzlich verpflichtend. Alles, was über diese Basisangaben hinausgeht, bleibt freiwillig.
2. Ab wann kann ich einen Strafverteidiger einschalten?
Einen Strafverteidiger kannst Du auch schon vor einer ersten Vernehmung hinzuziehen, also ab dem ersten Kontakt mit den Ermittlungsbehörden (§ 137 Abs. 1 StPO).
Es gibt keine Wartezeit und keine Mindestschwere des Vorwurfs, ab der dieses Recht erst einsetzt. In der Praxis empfiehlt sich der Kontakt so früh wie möglich: Ein Verteidiger kann bereits vor der ersten Aussage klären, ob und wie Du dich äußern solltest, und in dringenden Fällen (etwa bei einer laufenden Vernehmung) auch kurzfristig hinzugezogen werden. Bei bestimmten schweren Vorwürfen besteht unter den Voraussetzungen des § 140 StPO sogar ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.
3. Muss mir gesagt werden, welche Straftat mir vorgeworfen wird?
Ja, Dir muss vor jeder Vernehmung mitgeteilt werden, welche Tat Dir zur Last gelegt wird (§ 136 Abs. 1 S. 1 StPO, i. V. m. § 163a Abs. 4 StPO).
Diese Pflicht trifft Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht gleichermaßen. Ohne Kenntnis des konkreten Vorwurfs lässt sich weder einschätzen, wie ernst die Lage ist, noch eine sinnvolle Verteidigungsstrategie entwickeln. Bleibt die Mitteilung aus oder ist sie zu vage, ist das ein erster Ansatzpunkt für den Verteidiger, um die Vernehmung zu unterbrechen oder infrage zu stellen.
4. Was bringt mir die Akteneinsicht?
Die Ermittlungsakte zeigt, welche Beweise tatsächlich vorliegen. Das Recht auf Akteneinsicht steht Deinem Verteidiger zu (§ 147 Abs. 1 StPO).
In der Praxis ist das oft der entscheidende erste Schritt: Statt sich ohne Informationsgrundlage zu äußern, lohnt es sich häufig, zunächst zu schweigen und über den Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Aussage sinnvoll ist und wie sie aussehen sollte.
5. Muss ich einer polizeilichen Vorladung folgen?
Nein, bei einer Vorladung durch die Polizei besteht als Beschuldigter keine Erscheinungspflicht. Anders bei einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft: Hier müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO).
Auch wenn eine Erscheinungspflicht besteht, bleibt das Schweigerecht vollständig bestehen: Erscheinen bedeutet nicht Aussagen. Ob eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft ausgeht, erkennen Sie meist an einem genannten Aktenzeichen oder einem ausdrücklichen Hinweis auf die Anordnung.
6. Beispiel: Eine Vorladung im Briefkasten
Herr K. findet eine polizeiliche Vorladung im Briefkasten: Er soll als Beschuldigter zu einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung erscheinen. Da es sich um eine polizeiliche und nicht um eine staatsanwaltschaftliche Vorladung handelt, muss Herr K. nicht erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Er entscheidet sich, über einen Strafverteidiger schriftlich mitteilen zu lassen, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, und beantragt Akteneinsicht. Erst nachdem die Akte zeigt, welche Beweise tatsächlich vorliegen, entscheidet er gemeinsam mit dem Verteidiger, ob und wie er sich äußert.
7. Häufige Fragen
Wird mein Schweigen als Schuldeingeständnis gewertet?
Nein, vollständiges Schweigen darf das Gericht nicht zu Deinem Nachteil auslegen. Anders bei Teilschweigen: Wer zunächst aussagt und dann bei einzelnen Fragen verstummt, riskiert, dass dieses selektive Schweigen in die Beweiswürdigung einfließt.
Muss ich als Zeuge zur Polizei erscheinen?
Bei einer rein polizeilichen Vorladung besteht grundsätzlich auch für Zeugen keine Erscheinungspflicht. Lädt die Polizei jedoch im Auftrag der Staatsanwaltschaft, besteht diese Pflicht. Erkennbar ist dies meist an einem genannten Aktenzeichen (§ 161a Abs. 1 StPO).
Was passiert, wenn ich als Beschuldigter etwas Falsches sage?
Anders als Zeugen unterliegen Beschuldigte keiner Wahrheitspflicht. Grenzen bestehen dort, wo eine Aussage selbst eine Straftat darstellt, etwa bei einer falschen Verdächtigung Dritter.
Was kostet ein Strafverteidiger für die erste Beratung?
Das hängt von Kanzlei und Fall ab. Über LawYeah kannst Du unverbindlich Kontakt zu passenden Strafverteidiger:innen aufnehmen und die Kosten für ein Erstgespräch direkt klären.
Gilt das Schweigerecht auch bei einer Durchsuchung?
Ja. Auch während oder nach einer Durchsuchung musst Du keine Angaben zur Sache machen. Das Schweigerecht ist von der Durchsuchung als Zwangsmaßnahme unabhängig.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Rechtlich geprüft von Joana Fleischhacker, Rechtsanwältin für Strafrecht & Erbrecht. Stand: August 2026.
Anwalt oder Anwältin gesucht? Fall in 2 Minuten schildern und passende Anwälte matchen auf LawYeah.

